Allgemeine Geschäftsbedingungen der iNovitas AG

Version von 01.09.2023

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen einerseits der iNovitas AG (nachfolgend „iNovitas“ genannt) und andererseits ihren Kundinnen und Kunden. Sie gelten unabhängig davon, wie der Vertrag zustande kommt (unter Anwesenden, per E-Mail, über die Website der iNovitas etc.), auch für alle weiteren Nutzerinnen und Nutzer, welche infra3D Leistungen beziehen und diese AGB akzeptieren (z.B. auch für Gratis-Demo-Account unter www.infra3d.com). Anstatt „Kunde oder Kundin“ und „Nutzer oder Nutzerin“ wird nachstehend der Begriff „Leistungsbezügerin“ verwendet.

Mit ihrer Datenschutzerklärung informiert die iNovitas über die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit ihrem Angebot.

Die iNovitas schliesst mit den Leistungsbezügerinnen Verträge ab im Zusammenhang mit der Erstellung, der Bearbeitung und dem Hosting von Daten, der Nutzung der von iNovitas entwickelten infra3D Software sowie der Erbringung von weiteren Dienstleistungen. Die iNovitas erfüllt die vertraglichen Leistungen nach eigenem Ermessen durch ihre verschiedenen Gruppen- und Ländergesellschaften. Sie kann hierfür auch Dritte (Subunternehmer) beiziehen.

Das Angebotsdokument der iNovitas inklusive Anhänge wie z.B. die vorliegenden AGB und eine allfällige Leistungsbeschreibung (nachfolgend zusammen auch „Angebot“ genannt) regelt die Konditionen zwischen der Leistungsbezügerin und der iNovitas. Sofern sich das Angebotsdokument mit den individuellen Vertragsbedingungen und die AGB widersprechen, gehen die individuellen Angebots- resp. Vertragsbestimmungen vor.

Von diesen AGB abweichende oder zusätzliche Bedingungen der Leistungsbezügerin werden nicht anerkannt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

E-Mail gilt ebenfalls als Schriftform.

Die AGB gelten auch ohne ausdrückliche Genehmigung sowohl für laufende Geschäftsbeziehungen als auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Für Geschäftsbeziehungen, die vor dem 15. Juni 2023 abgeschlossen worden sind, gelten ohne anderweitige Vereinbarung weiterhin die AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft waren (Link auf AGB vom 20. August 2021; https://inovitas.ch/de/allgemeine-geschaftsbedingungen-der-inovitas-ag).

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

Alle von der iNovitas unterbreiteten Angebote sind freibleibend, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist. Die von der Leistungsbezügerin ggf. unterzeichnete Bestellung (schriftliche Annahme eines unverbindlichen Angebots) ist ein bindendes Angebot.

Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung seitens der iNovitas oder mit einer unterzeichneten Bestellung eines verbindlichen Angebots der iNovitas zustande.

Alle mündlichen Bestellungen werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens der iNovitas rechtswirksam.

Bei der Wahl eines standardisierten Angebots der iNovitas über eine Selbstanmeldung (Registrierung) direkt unter www.infra3d.com (oder ggf. über eine andere Website) entsteht das Vertragsverhältnis durch Annahme des entsprechenden Angebots, der aktuellen AGB sowie Datenschutzerklärung (durch Anklicken der entsprechenden Kästchen) bei der erstmaligen Online-Anmeldung (Konto-Erstellung) durch die Leistungsbezügerin.

 

3. Lieferfristen und ggf. Abnahme von Leistungen

Allfällige Liefer- bzw. Umsetzungsfristen (z.B. Content-Erstellungsfristen) und ggf. die Abnahme von Leistungen werden bei Vertragsabschluss vereinbart.

Sofern die iNovitas vorgesehene Fristen nicht einhalten kann, wird sie die Leistungsbezügerin hierüber sofort informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Frist mitteilen. Ist die Leistungserbringung auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, ist die iNovitas berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung der Leistungsbezügerin wird in diesem Fall (ggf. anteilsmässig) zurückerstattet. Hält die iNovitas vorgesehene Fristen verschuldet oder unverschuldet nicht ein, kann auch die Leistungsbezügerin nach Ablauf einer angemessenen, gemeinsam zu bestimmenden Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei eine bereits erbrachte Gegenleistung (ggf. anteilsmässig) zurückerstattet wird. Weitere Rechte kommen der Leistungsbezügerin in diesem Fall nicht zu, insb. hat sie kein Recht auf Schadenersatz. Schadensersatzansprüche der Leistungsbezügerin richten sich einzig nach Ziffer 12 und 13 dieser AGB.

 

4. Durchführung von Messkampagnen (Korridordigitalisierung)

Die Festlegung der Termine für die Befahrung und Datenaufbereitung der digitalisierten Streckenkorridore sowie die Festlegung der technischen Messfahrzeug-Konfiguration (Kameras und andere technische Systemkomponenten) erfolgt in Absprache mit der Leistungsbezügerin. Die Befahrungstermine können sich verschieben, z.B. aufgrund von meteorologischen Unwägbarkeiten.

 

5. Berechtigung an den Daten, der Software und beschränktes Nutzungsrecht

Die aufgenommenen und abgeleiteten technische Datensätze (z.B. georeferenzierte Bild- und Scandaten, Datensätze von digitalisierten Objekten) und die infra3D Software stehen einzig der iNovitas zu. Sie ist Eigentümerin allfälliger Datenträger und hat die alleinige Berechtigung an den Daten und an der Software.

Die Leistungsbezügerin erhält ein nicht exklusives Recht, die aufbereiteten Daten und/oder die infra3D Software gemäss den Bestimmungen des Angebots zu nutzen. Dieses Recht ist auf die entsprechende Leistungsbezügerin beschränkt und nicht übertragbar. Zur Verfügung gestellte oder abgegebene Datensätze und die infra3D Software dürfen von der Leistungsbezügerin nur für den vertraglich vorgesehen Gebrauch verwendet werden. Die Daten bzw. Datensätze dürfen nicht automatisiert resp. systematisch heruntergeladen (Download) werden. Sie dürfen insb. nicht im Zusammenhang mit maschinellem Lernen, neuronalen Netzwerken, Deep Learning, prädiktiven Analysen oder anderen Computer- oder Softwareprogrammen verwendet werden. Auch für andere durch das Angebot nicht ausdrücklich erlaubte Zwecke dürfen weder die Datensätze noch die infra3D Software verwendet werden. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung der iNovitas weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten herausgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, und zwar unabhängig davon, mit welchem Verwendungszweck dies geschehen soll. Jede Form der Zurverfügungstellung der aufbereiteten Daten und/oder der infra3D Software an Dritte ist ausdrücklich untersagt, sofern dies im Angebot nicht ausdrücklich erlaubt oder von der iNovitas schriftlich genehmigt wurde. Die Leistungsbezügerin darf die Software und/oder die aufbereiteten Daten weder vervielfältigen noch bearbeiten, sofern dies nicht ausdrücklich und gemäss Angebot erlaubt oder von der iNovitas genehmigt wurde (wiederum jeweils schriftlich). Verboten ist insbesondere die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software und der Daten auf Datenträgern (Festplatten, etc.) der Leistungsbezügerin. Die Leistungsbezügerin verpflichtet sich, ihre etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unrechtmässige Nutzung der Software und Daten durch Dritte wirksam verhindert wird. Eine Verletzung der in diesem Abschnitt erwähnten Pflichten führt zur Schadenersatzpflicht der Leistungsbezügerin.

Die Leistungsbezügerin ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die aufbereiteten Daten und/oder infra3D Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die Leistungsbezügerin ist verpflichtet, ihre Mitarbeitenden über die bestehenden Immaterialgüterrechte zu instruieren und deren Einhaltung zu gewährleisten. Insbesondere wird die Leistungsbezügerin sicherstellen, dass sie und ihre Mitarbeitenden keine Vervielfältigungen der Software anfertigen bzw. Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben. Jede Leistungsbezügerin ist verpflichtet, ihre Zugangsinformationen (Benutzername und Passwort) geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Die Leistungsbezügerin hat die iNovitas unverzüglich von jeder unbefugten Verwendung oder anderweitigen Angriffen auf die Sicherheit zu unterrichten. Verletzt die Leistungsbezügerin irgendwelche Pflichten gemäss den vorliegenden AGB oder weiteren vertraglichen Bestimmungen, ist die iNovitas ermächtigt, das infra3D-Konto und damit den Zugang zu den Leistungen der iNovitas vorübergehend oder dauerhaft einzuschränken oder zu sperren und ggf. Schadenersatz zu verlangen.

Die Leistungsbezügerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der iNovitas ggf. zur Verfügung gestellten Daten keine Schutzrechte Dritter verletzt. Allfällige behauptete Ansprüche Dritter wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten gibt die Leistungsbezügerin der iNovitas schriftlich und ohne Verzug bekannt und überträgt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich und die iNovitas dies verlangt, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Eine Verletzung der in diesem Abschnitt erwähnten Pflichten führt ebenfalls zur Schadenersatzpflicht der Leistungsbezügerin.

Die iNovitas behält sich vor, aufbereitete Datensätze weiteren Leistungsbezügerinnen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich immer um durch die iNovitas aufbereitete Datensätze, welche durch Dritte in der Regel vom Server der iNovitas abgerufen werden oder bei Bedarf anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Diesen Leistungsbezügerinnen wird der auf gleiche Weise aufbereitete Grunddatensatz oder Teile davon zur Verfügung gestellt, welcher/welche der bisherigen Leistungsbezügerin zur Verfügung steht/stehen. Die iNovitas stellt hingegen keine Rohdaten (nicht aufbereitete Daten) zur Verfügung. Die Daten werden zudem anonymisiert zur Verfügung gestellt. Zum Schutz der Privatsphäre werden namentlich Menschen und Fahrzeuge im aufbereiteten, “realitätsnahen“ digitalen Zwilling der iNovitas mit einem automatischen, dem Stand der Technik entsprechenden Prozess unwiderruflich verpixelt. Für durch Leistungsbezügerinnen oder andere Partnerinnen der iNovitas erweiterte Datensätze, welche auf den aufbereiteten Datensätzen der iNovitas basieren, kann die iNovitas die weitere Nutzung, Bearbeitung und lokale Speicherung der Daten durch diese Dritten oder weitere Personen zulassen.

 

6. Preise

Die Preise sämtlicher Leistungskomponenten werden im Angebot festgelegt.

Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise und sind, soweit nicht anders vermerkt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der offiziellen Währung des Landes geschuldet, in dem die Gesellschaft der iNovitas, mit welcher der Vertrag eingegangen wird, ihren Sitz hat.

Recht zu Preiserhöhung bei aussergewöhnlichen Ereignissen: Im Falle von aussergewöhnlichen Ereignissen wie eines aussergewöhnlichen Anstiegs der Energiekosten oder der Inflation kann die iNovitas die vereinbarten Preise, ((Pauschal-)Gebühren, Lizenz- und Produktepreise, Stundensätze etc.) für laufende Verträge angemessen erhöhen. Die iNovitas wird die Leistungsbezügerinnen über eine solche Erhöhung mit einer Vorankündigung von 30 Tagen informieren.

 

7. Zahlungsbedingungen und Verzug

Sämtliche Zahlungen haben ohne Abzug innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Kommt die Leistungsbezügerin ihrer Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät sie mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug.

Im Falle des Zahlungsverzuges der Leistungsbezügerin ist die iNovitas berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. iNovitas erhebt ab der 2. Mahnung Spesen in der Höhe von 20 CHF pro Mahnung (ggf. umgerechnet in die offizielle Währung des Landes, in dem die Gesellschaft der iNovitas, mit welcher der Vertrag eingegangen worden ist, ihren Sitz hat).

Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist die iNovitas berechtigt, sämtliche Leistungen an die Leistungsbezügerin ohne weitere Mitteilung abzustellen sowie sonstige rechtliche Schritte einschliesslich Schadenersatzklagen einzuleiten. Die nutzungsunabhängigen Gebühren und ggf. anderweitigen Entschädigungen, insbesondere etwa die vollumfänglichen Hosting-Gebühren, sind auch bei gesperrten oder eingestellten Leistungen geschuldet.

 

8. Vertragsdauer und -kündigung

Der Vertrag ist für eine feste Mindestlaufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart.

Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, sofern er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen auf Ende des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

 

9. Leistungsänderungen

Die iNovitas orientiert die Leistungsbezügerin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren informiert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Änderung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.

Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es enthält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für solche Angebote erhält die iNovitas nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die iNovitas während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.

Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden von der iNovitas vor der Ausführung in einem Nachtrag festgehalten und der Leistungsbezügerin schriftlich übermittelt. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich ggf. nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung. Die Leistungsbezügerin prüft den Nachtrag und teilt der iNovitas schriftlich ihr Einverständnis oder allfällige Anpassungsvorschläge mit.

 

10. Gewährleistung

Alle Arbeiten werden von der iNovitas mit der fachlich üblichen Sorgfalt und entsprechend dem Stand der Technik bei Vertragsabschluss ausgeführt. Die technischen Anforderungen werden im Service Level Agreement bzw. in der Leistungsbeschreibung des Angebots explizit vereinbart.

Bei Mängeln bei der Leistungserbringung ist die iNovitas zur Nachbesserung berechtigt. Gibt die Leistungsbezügerin der iNovitas keine Gelegenheit zur Nachbesserung, entfallen alle weiteren Gewährleistungsansprüche bzw. steht der Leistungsbezügerin insb. auch kein Rücktritts- oder Wandlungsrecht zu. Kommt die iNovitas der Nachbesserungspflicht nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, ist die Leistungsbezügerin berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern. Der Minderungsbetrag wird zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegt. Ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

Eventuelle Schadenersatzansprüche richten sich nach Ziffer 12 und 13 dieser AGB.

 

11. Schiedsgutachter

Bei Meinungsverschiedenheiten über die technische Qualität der Leistungserbringung der iNovitas können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis vereinbaren, zur verbindlichen Klärung der Streitfrage ein Schiedsgutachten nach Art. 189 der schweizerischen ZPO einzuholen.

 

12. Haftung und Verjährung im Allgemeinen

Wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung, Verzug, unerlaubter Handlung bzw. Verletzung ausservertraglicher Pflichten und mit Blick auf allfällige weitere Anspruchsgrundlagen haftet die iNovitas zum Vornherein nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden, jedoch unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden.

Alle Ansprüche gegen die iNovitas verjähren soweit gesetzlich zugelassen innerhalb eines Jahres nach Ablieferung und ggf. Abnahme der Arbeiten.

13. Haftungsbeschränkung

13.1. Vollständigkeit und Richtigkeit der erhobenen, erhaltenen und/oder bearbeiteten/abgeleiteten Geodaten

Die iNovitas übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer erhobenen, integrierten oder durch ihre Software abgeleiteten Geodaten. Insbesondere wird jede Haftung für allfällige Schäden (Sach-, Personen- und Vermögensschäden), welche durch fehlerhafte Geodaten entstehen, abgelehnt. Die jeweilige Leistungsbezügerin wird zur Kontrolle dieser Daten verpflichtet.

13.2. Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Software der iNovitas sowie mit weiteren Anwendungen/Leistungen durch die iNovitas

13.2.1. Verfügbarkeit

Die iNovitas gewährt für ihre Leistungen weder den ununterbrochenen störungsfreien Betrieb noch den störungsfreien Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Haftung für Betriebsunterbrüche, die der Störungsbehebung, der Wartung oder der Einführung neuer Technologien dienen oder aus anderen Gründen erfolgen, ist hiermit wegbedungen.

13.2.2. Garantie bezüglich Daten

Die iNovitas übernimmt keine Garantie für die Integrität der gespeicherten oder über ihr System oder das Internet übermittelten Daten. Jede Gewährleistung für die versehentliche Offenlegung sowie Beschädigung oder das Löschen von Daten, die über ihr System gesendet, empfangen oder dort gespeichert werden, wird ausgeschlossen.

13.2.3. Missbrauch der Internetverbindung

Die iNovitas übernimmt keine Verantwortung für Schäden, welche Leistungsbezügerinnen durch Missbrauch der Verbindung (einschliesslich Viren) von Dritten zugefügt werden.

13.3. Weitergehende Haftung

Es wird jede weitergehende Haftpflicht soweit gesetzlich zugelassen wegbedungen. Insbesondere besteht keine Haftung für direkte oder indirekte, mittelbare oder unmittelbare Schäden, die sich aus dem Gebrauch, durch Fehlleistung oder Leistungsausfall der von der iNovitas erbrachten Leistungen ergeben. Unabhängig von ihrem Rechtsgrund werden jegliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht durch Leistungen der iNovitas selbst entstanden sind, wie Nutzungsverluste, entgangene Gewinne, Verlust von Aufträgen, Betriebsunterbrüche sowie andere direkte oder indirekte Folgeschäden ausgeschlossen.

 

14. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten.

Soweit es um Daten des standardisiert und anonymisiert aufbereiteten, “realitätsnahen“ digitalen Zwillings geht, gilt die vorstehende Pflicht zur Geheimhaltung für die iNovitas nicht.

 

15. Salvatorische Klausel

Sollte(n) sich eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen sollten, hindert dies die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. An die Stelle der ungültigen oder nichtigen Bestimmung(en) tritt in diesem Fall eine andere rechtswirksame Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien Gewollten, soweit rechtlich zulässig, am nächsten kommt.

 

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Hauptsitz der iNovitas AG, aktuell mit Sitz in Baden im Kanton Aargau in der Schweiz.

Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig bis 31.08.2023.